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FAQs zur Prüfung elektrischer Arbeitsmittel DGUV Vorschrift 3

Experte - Professor

Im Zusammenhang mit der Prüfung elektrischer Betriebs- und Arbeitsmittel nach DGUV Vorschrift 3 treten verschiedene Fragen auf. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen die häufigsten Unklarheiten bezüglich der Vorschriften, Regelungen und Rahmenbedingungen beantworten.

Die wichtigsten Normen & Vorschriften

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Deutsche Industrienorm & Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (DIN VDE)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Sozialgesetzbuch (SGB)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Ist es gesetzliche Pflicht, die Prüfungen durchzuführen?

Ja. Für den Unternehmer ergibt sich aus der geltenden Gesetzeslage nach BetrSichV, DIN EN50678, DIN EN50699 (VDE 0701-702) in Anlehnung an die DGUV Vorschrift 3+4, dass er alle im Unternehmen befindlichen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in regelmäßigen Abständen auf ihre fehlerfreie Funktionalität prüfen lassen muss. Die rechtliche Grundlage zur Verpflichtung von DGUV-V3-Prüfungen ergibt sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung.

Gibt es Sanktionen bei Unterlassung der Prüfung?

Ja. Sanktionen für die unterlassene Prüfung finden sich in der BetrSichV/ArbSchG sowie § 209 Abs. 1 SGB IIV. § 22 BetrSichV normiert eine Reihe von Tatbeständen, welche die Nichtbeachtung von Prüfungspflichten als Ordnungswidrigkeit festschreiben.

Wer durch eine in § 22 Abs.1 BetrSichV bezeichnete vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, begeht nach § 25 Abs. 1 ArbSchG eine Ordnungswidrigkeit oder nach § 26 Nr. 2 ArbSchG eine Straftat. Für die Folgen von Versäumnissen bei der Umsetzung von Arbeitsschutzpflichten haften die Unternehmer und die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Bereich.

Wer darf die Prüfungen ausführen?

Nur eine „Befähigte Person“ (Elektrofachkraft) darf eine Prüfung von Arbeitsmitteln nach § 14 Abs. 1 bis 4 BetrSichV durchführen.

Die befähigte Person muss in erster Linie eine elektrotechnische Berufsausbildung oder ein entsprechendes Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Zudem muss sie über eine mindestens einjährige Berufserfahrung – zeitnah zur Ausbildung – im Bereich der Prüftechnik verfügen. Wichtig ist, dass die befähigte Person mit der Prüfung von Arbeitsmitteln vertraut ist und über die entsprechenden Kenntnisse zum Stand der Technik sowie der einschlägigen Normen und Vorschriften verfügt. Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigenverantwortlich durchführen zu können.

Welche Arbeitsmittel müssen geprüft werden?

Elektrische Arbeitsmittel in Büros, Laboren und Werkstätten. Darunter fallen:

  • Monitore & Anschlussleitungen
  • Rechner & Anschlussleitungen
  • Ladegeräte
  • Router
  • Verlängerungsleitungen
  • Tischlampen
  • Kühlschränke, Wasserkocher, Kaffeemaschinen
  • Wasserspender
  • Serverkomponenten
  • Boiler
  • Beamer
  • Tischsteckdosen
  • Leitern & Tritte nach DGUV Vorschrift 208-016
  • Bohrmaschinen & Schleifmaschinen
  • Handkreissägen & elektrische Sägen
  • Leitungsroller
  • Pumpen
  • Schweißgeräte
  • Elektrisches Laborequipment
  • Kompressoren
Was beinhaltet eine rechtskonforme Dokumentation gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und DIN EN50678, DIN EN50699 (VDE 0701-702)?

In der Dokumentation sind die Art der Prüfung, der Prüfumfang und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Ferner sind Angaben zur Identifikation des Prüflings, dessen Standort sowie dem Prüfdatum und der nächsten Prüfung zu machen. Das verwendete Prüfgerät, die Prüfnorm sowie die Prüfergebnisse inklusive Messwerte, Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person sind ebenfalls zu kennzeichnen. Bei elektronisch übermittelten Dokumenten müssen diese durch Manipulation gesichert sein.

Wie oft muss die Prüfung durchgeführt werden?
Bei ortsveränderlichen Betriebsmittel sind die Prüfintervalle abhängig von den Betriebs- und Umgebungsbedingungen und können zwischen 3 und 24 Monaten betragen (z. B. Baustellen 3 Monate, Werkstätten, Produktionsbereiche und Laborbereiche 12 Monate, Lagerbereiche und Büros 24 Monate). Als Grundlage dient die BetrSichV § 3 mit der Festlegung von Prüffristen in einer Gefährdungsbeurteilung. Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass der Prüfgegenstand im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann. Die festgelegten Fristen müssen von der verantwortlichen Person sachkundig begründet werden. Bei der Festlegung von Prüffristen kann sich die verantwortliche Person an den DGUV Vorschrift 3 / Vorschrift 4 Durchführungsanweisungen zu § 5, Abs. 1, 2. (Tabelle 1B) orientieren.
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in § 3 eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel zur Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen. Gemäß § 6 ArbSchG ist eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Diese muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung enthalten.

Das Festlegen der Prüffristen ist ein wesentlicher Teil der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV und § 3 BGV/GUV-V A1. Arbeitsmittel unterliegen bei der Benutzung schädigenden Einflüssen. Dazu gehören:

  • nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch
  • Schmutz-/Staubeinwirkungen
  • Feuchtigkeit/Nässe
  • Korrosion
  • Öle, Fette, Säuren, Laugen
  • rauer Betrieb
  • mechanische Beanspruchungen
  • elektrische, chemische und thermische Einflüsse

Einige der vorgenannten Einflüsse können auch bei der Lagerung von Arbeitsmitteln negative Auswirkungen haben. Die Notwendigkeit, gefährdungsbezogene Prüflisten unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmittelbenutzung zu ermitteln, setzt eine umfangreiche Bewertung der Arbeitssituation voraus.

Wie läuft die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel ab?

Bei der Prüfung ortsveränderlicher Geräte gilt es, verschiedene Einzelprüfungen durchzuführen. Nur wenn das zu prüfende Arbeitsmittel sämtliche Einzelprüfungen besteht, wird es als voll funktionstüchtig und ungefährlich eingestuft.

Vorab ist eine Freilegung aller Leitungen und Arbeitsmittel aus Schreibtischen oder Kabelkanälen bis zum nächsten Netzspeisepunkt zu ermöglichen. Im Anschluss erfolgt die Trennung des Prüflings vom Stromnetz, soweit Betriebsablauf und örtliche Gegebenheiten dies ermöglichen.

Die Einzelprüfungen und ihre Schritte im Detail:

  • Die Sichtprüfung stellt den wichtigsten Teil der Gesamtprüfung dar. Durch eine genaue Betrachtung des Prüfobjekts und seines äußerlichen Zustandes können Beschädigungen – und somit Gründe für mögliche Fehlfunktionen – frühzeitig festgestellt werden. Deshalb legen wir von teSi System auf diesen Prüfungsteil besonders viel Wert und wenden entsprechend viel Zeit auf. Kontrolliert werden die Beschaffenheit, Mängel an Leitungen, Steckern, Bedienelementen, Biegeschutz und Zugentlastung der Zustand der Isolierung und die Eignung des Einsatzortes. Anzeichen von Überlastung, unsachgemäßen Gebrauch, unzulässigen Eingriffen oder Änderungen die Sicherheit unzulässig beeinträchtigende Verschmutzung, Korrosion oder Alterung Zustand von Schutzabdeckungen und Filtern Überprüfung der Lesbarkeit von sicherheitsrelevanten Beschriftungen (Symbole, Bemessungsdaten, Stellungsanzeigen) Bestückung mit geeigneten Sicherungen Erkennen von vorhandenen, isolierten, leitfähigen Teilen zur Berücksichtigung bei der elektrischen Prüfung. Wir nehmen die Sichtprüfung gründlich und gemäß der Vorschriften DGUV Vorschrift 3 und DIN EN50678, DIN EN50699 (VDE 0701-702) Abs. 5.2 vor.
  • Mit modernsten und nach Stand der Technik beschaffenen Messgeräten wird die Messprüfung durchgeführt. In dieser aktiven Prüfung ermitteln wir verschiedene Werte des elektrischen Betriebsmittels. Dazu gehören der Isolationswiderstand, der Widerstand des Schutzleiters und die Ableitströme. Mit der Ersatzleitstrom-Messmethode ist zudem ein passiver Check möglich.
  • Abschließend gilt es zu prüfen, ob das Gerät ordnungsgemäß arbeitet. Sämtliche Funktionen werden im Rahmen dieser Funktionsprüfung

Die Ergebnisse aller Einzelprüfungen werden in einem offiziellen Prüfprotokoll festgehalten. Dieses stellen wir Ihnen im Nachgang als geschützte PDF-Datei und auf Wunsch als Excel-Tabelle (hier aber ohne Messwerte) zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

Welche Vorbereitungen für die Prüfung muss ich treffen?

Die elektrischen Betriebsmittel können nur im abgeschalteten Zustand gemessen werden. Rechner müssen heruntergefahren und abgeschaltet werden (bei Servern ist auch eine Minimalprüfung in angeschaltetem Zustand möglich). Die Zugänglichkeit von Steckdosen, Fußbodentanks und Kabelkanälen sollte gewährleistet sein, sonst können zusätzliche Kosten für Freilegung anfallen. Wir bitten Sie, auch zurzeit nicht benötigte und deshalb eingeschlossene elektronische Betriebsmittel sowie Ladegeräte der mobilen Arbeitsmittel (z.B. Handy, Notebook des Außendienstes) soweit möglich bereit zu stellen. Beschädigte Betriebsmittel die nicht mehr repariert und benutzt werden, sollten vor der Prüfung entsorgt werden.

Wie lange dauert eine Prüfung?

In Abhängigkeit der vorhandenen Betriebsmittel und des Zustandes ist mit einer Zeitspanne von 15–20 Minuten pro Arbeitsplatz zu rechnen. Unsere Prüfer sind angewiesen, defekte oder sich durch die Prüfung als mangelhaft herausstellenden Geräte sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es hier keinen Ermessensspielraum gibt – die Richtlinien der UVV sind diesbezüglich bindend. Für Sie als Benutzer im täglichen Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln bedeutet das ein Höchstmaß an Sicherheit.

Was bedeutet die Fehlerquotenregelung?

Als Entscheidungshilfe für die Festlegung von Prüffristen können die Empfehlungen aus den Durchführungsanweisungen zu §5 der DGUV Vorschrift 3 und 4 herangezogen werden. Diese Werte sind Richtwerte für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Eine ungeprüfte Übernahme der vorgeschlagenen Prüffristen ohne Berücksichtigung der eigenen betrieblichen Situation kann bei zu langen Prüffristen dazu führen, dass gefährliche Mängel nicht rechtzeitig festgestellt werden.

Häufig werden offensichtlich defekte Betriebsmittel, z.B. bei Gehäusebruch oder beschädigter Anschlussleitung, direkt entsorgt oder der Reparatur zugeführt. Hierdurch können jedoch die Gründe, die zur Aussonderung führten, später nicht mehr in der Auswertung (Fehlerquote) berücksichtigt werden. Betriebsmittel, welche die Sichtprüfung nicht bestanden haben, müssen deshalb bei der Ermittlung der Fehlerquote berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Fehlerquote von 2 % ist zu empfehlen, dass diese nur in Arbeitsbereichen oder -prozessen mit etwa gleicher Beanspruchung ermittelt wird und damit die Prüffristen bereichsweise festgelegt werden.

Müssen auch die Bürogeräte der Außendienstmitarbeitenden im Homeoffice regelmäßig durch einen Sachkundigen geprüft werden?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 1 BetrSichV). Die genannten Bürogeräte sind gemäß § 2 Abs.1 BetrSichV Arbeitsmittel. Somit gelten für diese Geräte die Anforderungen der BetrSichV und sie unterliegen den entsprechenden (Prüf-)Vorschriften (§ 14 BetrSichV). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. Art, Umfang und Fristen der Prüfung von Arbeitsmitteln, im vorliegenden Fall der im Homeoffice benutzten elektrischen Bürogeräte, sowie die Qualifikation des Prüfenden unter Berücksichtigung des genannten Regelwerks eigenverantwortlich festlegen.

Müssen auch private elektrische Arbeitsmittel der Mitarbeitenden regelmäßig geprüft werden?

Private Elektrogeräte im Büro werden automatisch zum Teil im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, sobald sie im Betrieb genutzt werden. Somit unterliegen private Geräte der regelmäßig wiederkehrenden Prüfung elektrischer Betriebsmittel durch den Arbeitgeber.

Müssen auch neue elektrische Arbeitsmittel geprüft werden?

Die Prüfverpflichtung für elektrische Betriebsmittel ergibt sich neben dem bereits genannten §5 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 und 4 auch aus §4 Abs. 5 der BetrSichV: „Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Betriebsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach §14 oder §15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Betriebsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist in diesem Zusammenhang eine wirkungsvolle und nachweisbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Sie kann auch vom Hersteller des ortsveränderlichen Betriebsmittels nachgewiesen werden (§5 Abs. 4, DGUV Vorschrift 3 und 4).

Eine CE-Kennzeichnung dokumentiert und erklärt, dass das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht. Das CE-Kennzeichen ist kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität, sondern Voraussetzung für das In-Verkehr-Bringen des Produktes in den europäischen Binnenmarkt. Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.

Was kostet eine qualifizierte Prüfung?

Qualifizierte und spezialisierte Unternehmen bieten Qualität zu seriösen Preisen. Sie arbeiten mit festangestellten eigenen Elektrofachkräften. Verantwortungsvolle Unternehmen bestätigen, dass eine rechtssichere und qualifizierte Prüfung nicht zu Billigpreisen durchsetzbar ist.

Der Gesetzgeber stellt klare Anforderungen an eine rechtssichere Elektroprüfung Der höchste Preis muss nicht zwingend der Beste sein. Das günstigste Angebot erfüllt aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Ansprüche an eine rechtssichere Elektroprüfung. Elektrofachkräfte von teSi erfüllen alle Nachweise zu ihren Qualifikationen (Gesellen oder Meisterbrief, Befähigungen und Zertifikate zu regelmäßigen internen und externen Schulungen).

Das Angebot sollte die Aufwendungen für An- und Abreise, aller Prüfungen, Prüfplaketten und Barcodes, die Erstellung von Protokollen und Berichten, Datenverwaltung sowie sonstige Kosten ausweisen. Um Angebote einzelner Dienstleister vergleichen zu können, ist auch die Abfrage des Stundensatz sinnvoll. Dies ermöglicht Rückschlüsse auf die Stückzahl der durchgeführten Prüfungen pro Stunde und somit auch auf die zu erwartende Qualität der Prüfungen

Der Unternehmer hat zu prüfen, ob die Prüfperson über ausreichende Kenntnisse verfügt, um die durchzuführenden Arbeiten beurteilen und die entstehenden Gefahren erkennen zu können, z.B. anhand von Qualifikationsnachweisen.