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DGUV 208-016 für die Sicherheit von Leitern und Tritten

Prüfung von Leitern und Tritten nach DGUV 208-016

Für die Bereitstellung und Benutzung von tragbaren Leitern und Tritten gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – ortsfeste Leitern sind hiervon nicht betroffen, da sie im Sinne der BetrSichV als bauliche Anlagen gelten und nicht als Arbeitsmittel. Ergänzend zur Betriebssicherheitsverordnung gelten die Informationen und Empfehlungen in DGUV 208-016. Die Experten von teSi System beraten Sie mit ihrer umfassenden Erfahrung gerne zu den Faktoren, die es bezüglich der Gefährdungsbeurteilung und Prüfung von Leitern und Tritten zu beachten gilt.

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Welche Verantwortung liegt laut DGUV 208-016 beim Unternehmer?

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist ein Unternehmer verpflichtet, zu ermitteln, ob eine Leiter oder ein Tritt bereitgestellt werden muss, oder ob es eine Alternative hierzu gibt, bei der mehr Sicherheit gegeben ist – etwa Gerüste, Hubarbeitsbühnen oder Arbeitskörbe in Verbindung mit Gabelstaplern. Der Gefährdungsbeurteilung liegen gemäß DGUV 208-016 verschiedene Faktoren zugrunde, die eine Verwendung von Leitern und Tritten erlauben bzw. ausschließen:

  • der Höhenunterschied, den es zu überwinden gilt
  • die Dauer und Häufigkeit der Benutzung der Leiter bzw. des Tritts
  • Fluchtmöglichkeiten bei Gefahr
  • etwaige Werkzeug- und Materialtransporte
  • zusätzliche Absturzgefahren

Müssen die Leitern und Tritte beispielsweise nur in kurzen Intervallen genutzt werden oder sind die Gefahren sehr gering, spricht dies für eine Benutzung dieser.

Worauf muss bei der Prüfung von Leitern und Tritten geachtet werden?

Eine Leiterprüfung nach den Vorschriften der DGUV ist regelmäßig durchzuführen. Die Arbeitsmittel werden hierbei im Rahmen einer Sicht- und Funktionsprüfung auf ihre Sicherheit und Funktionalität getestet. Art, Umfang und Fristen der Kontrollen sind vorab festzulegen. Der Turnus für Wiederholungsprüfen ist etwa abhängig von den Betriebsverhältnissen. Dazu gehören die Nutzungshäufigkeit, die Beanspruchung sowie die Anzahl und Schwere eventueller festgestellter Mängel. Die Prüfung von Leitern und Tritten muss zudem durch eine hierzu befähigte Person im Sinne der BetrSichV §3 Abs. 3 durchgeführt werden. Hierfür hat der Unternehmer zu sorgen.

Bei der Kontrolle von Leitern und Tritten sind verschiedene Punkte zu beachten:

  • Weisen Bauteile Anzeichen von Verschleiß, Verformung oder Zerstörung auf?
  • Fehlen Bauteile?
  • Funktionieren die Verbindungselemente (z. B. Gelenke bei einteiligen Mehrzweckleitern) ordnungsgemäß?

Ferner sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit zur Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern (TRBS 2121-2) sowie bezüglich der Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201) zu beachten.

Wie ist das Verfahren, wenn bei der Leiterprüfung nach DGUV ein Schaden festgestellt wird?

Bei Beschädigung ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, die Leiter oder den Tritt aus dem Betrieb zu nehmen und so zu verwahren, dass eine Weiterbenutzung bis zu einer sachgerechten Instandsetzung oder Entsorgung nicht möglich ist. Instandsetzungsarbeiten geringen Umfangs können Personen mit ausreichenden handwerklichen Kenntnissen und Fähigkeiten vornehmen. Bei umfangreicheren Beschädigungen sollte die Instandsetzung von Fachbetrieben oder dem Hersteller des Aufstiegs durchgeführt werden. Hierzu zählen etwa das Einbördeln von Sprossen und Schweißarbeiten.

An wen kann ich mich bei Fragen zur DGUV 208-016 wenden?

teSi System ist ein Fachunternehmen mit mehr als 25 Jahren Erfahrung auf dem Gebiet der Betriebssicherheit. Für elektrische Sicherheitsprüfungen in Ihrem Betrieb sind wir ebenso für Sie da wie für eine umfassende fachkundige Beratung zu den Prüfungen und den geltenden Vorschriften und Empfehlungen. Von der DGUV Vorschrift 3 über die TRBS bis hin zur DGUV 208-016 stehen wir Ihnen mit unserem Know-how zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach – wir beraten Sie zu Ihrem individuellen Fall!